Anbieter können unter bestimmten Umständen eine Abschlagszahlung von Endnutzer:innen für das Endgerät verlangen, wenn diese vor Ablauf der Mindestvertragsdauer ihren Vertrag zulässigerweise außerordentlich kündigen. Beabsichtigt ein Anbieter die Verrechnung einer Abschlagszahlung, ist eine solche mit den Endnutzer:innen zu vereinbaren. § 135 Abs. 13 TKG 2021 bestimmt, dass diese in Form einer Tabelle in den Vertrag aufzunehmen ist. Die RTR begrüßt es, wenn die Tabelle der Abschlagszahlung auch in die Vertragszusammenfassung aufgenommen wird. Der UVP, der gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu § 135 Abs. 12 und 13 TKG 2021 in die Vertragszusammenfassung aufzunehmen ist, ist gemäß § 135 Abs. 16 TKG 2021 der RTR anzuzeigen und zumindest halbjährlich zu aktualisieren. Liegt kein UVP vor, ist das Endgerät ebenfalls anzuzeigen und die RTR hat für dieses einen Ausgangswert für die Abschlagszahlung festzulegen, der dann in die Vertragszusammenfassung aufzunehmen ist.
Hinweis: Die Verpflichtung, den unverbindlichen Verkaufspreis von Endgeräten anzuzeigen, besteht nur, wenn tatsächlich die Verrechnung einer Abschlagszahlung beabsichtigt ist. Vereinbart ein Anbieter keinen UVP in der zuvor geschilderten Weise in den Verträgen mit den Endnutzer:innen, entfällt daher diese Anzeigeverpflichtung.
Die Anzeige der UVP erfolgt über unser eRTR-Portal. Die RTR veröffentlicht die unverbindlichen Verkaufspreise bzw. die von ihr festgelegten Ausgangswerte und stellt diese als Open Data zur Verfügung.
Fragen im Zusammenhang mit der Anzeige des unverbindlichen Verkaufspreises richten Sie an rtr@rtr.at.