Drohanrufe und Stalking sind Tatbestände, die strafrechtlich verboten sind. Stalking ist auch dann verboten, wenn es mit Mitteln der Telekommunikation erfolgt und setzt voraus, dass Sie über einen längeren Zeitraum unzumutbar in Ihrer Lebensführung beeinträchtigt werden. Die sogenannte „gefährliche Drohung“ kann bereits durch eine einmalige Handlung (z.B. durch einen Anruf, ein SMS oder ein E-Mail) gegeben sein.
Fühlen Sie sich durch telefonische Belästigungen in Ihrer Lebensführung stark beeinträchtigt, unter Umständen sogar bedroht oder verängstigt, so zögern Sie nicht, sich Unterstützung zu suchen. Wenden Sie sich an die Polizei oder die entsprechenden Beratungsstellen.
Wenden Sie sich an die Polizei oder die entsprechenden Beratungsstellen.
Weiters haben Sie das Recht, von Ihrem Anbieter die Feststellung der Identität des Anrufers zu verlangen, wenn Sie belästigende Anrufe bekommen (das ist die so genannte "Fangschaltung" nach § 141 Telekommunikationsgesetz 2021). Eine Fangschaltung kann nur für zukünftige Anrufe und nur dann erfolgen, wenn Ihr Anbieter die Telefonnummer des Anrufers bzw. Name oder Adresse überhaupt feststellen kann.
Das Vorliegen eines bereits erfolgten belästigenden Anrufs müssen Sie Ihrem Anbieter gegenüber glaubhaft darlegen können.
Ihr Anbieter darf für eine Fangschaltung ein Entgelt verlangen.