Sie finden auf unserer Website eine Übersicht über belegte und noch nicht belegte Rufnummern. Nutzen Sie hierzu bitte die Rufnummernsuche.
Die Zuteilung von Rufnummern erfolgt in der Regel innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Einlangen des vollständigen Antrages.
Link: Rufnummernbeantragung
Die Zuteilung einer oder mehrerer Rufnummern durch die Regulierungsbehörde ist zurzeit kostenfrei. Allerdings entstehen bei dem Netzbetreiber, bei dem die Nummer eingerichtet wird, Kosten. Es wird daher dringend empfohlen, sich vor der Beantragung einer Rufnummer mit jenem Netzbetreiber, bei dem die Rufnummer eingerichtet werden soll, bezüglich der Kosten und sonstigen Bedingungen in Verbindung zu setzen.
Link: Rufnummernbeantragung
Durch die Zuteilung einer Rufnummer entstehen demjenigen, der die Rufnummer beantragt und auch zugeteilt bekommen hat (= Bescheidinhaber), verschiedene Pflichten. Dazu gehört insbesondere die Pflicht die Rufnummer widmungskonform zu nutzen. Um diese und auch andere Pflichten überprüfen zu können, ist es notwendig, dass die zuteilende Behörde (also die RTR-GmbH) über die Identität des Antragstellers informiert ist. Der Firmenbuchauszug bzw. die Kopie des Personalausweises dient also der Legitimation des Antragstellers.
Link: Rufnummernbeantragung
In den Rufnummernbereichen (0)718, (0)800, (0)804, (0)810, (0)820, (0)821, (0)828, (0)900, (0)901, (0)930, (0)931 und (0)939 können Teilnehmernummern sowohl von Kommunikationsdienstebetreibern, die einen Kommunikationsdienst gemäß § 6 TKG 2021 bei der RTR-GmbH angezeigt haben, als auch von anderen natürlichen und juristischen Personen beantragt werden. Nähere Informationen stehen unter folgendem Link zur Verfügung:
Ob ein Kommunikationsdienstebetreiber bzw. Kommunikationsnetzbetreiber die Einrichtung von Rufnummern im Bereich für private Netze (0)5, in den Bereichen für standortunabhängige Rufnummern (0)720, für Rufnummern für konvergente Dienste (0)780, für Rufnummern mit geregelter Entgeltobergrenze (0)800, (0)810, (0)820, (0)821 und (0)828 oder für frei kalkulierbare Mehrwertdienste (0)900, (0)901, (0)930, (0)931 und (0)939 anbietet, wird von der RTR-GmbH weder festgelegt noch überprüft. Mit diesem Anliegen müssen Sie sich an den gewünschten Kommunikationsdienstebetreiber bzw. Kommunikationsnetzbetreiber wenden.
Sie können sich aber mittels der von der RTR-GmbH angebotenen Rufnummernsuche darüber informieren, welchen Kommunikationsdienstebetreibern bereits Rufnummern in den jeweiligen Rufnummernbereichen zugeteilt sind.
Wenn die im Zuteilungsbescheid geregelte Nutzungsfrist abgelaufen ist (diese beträgt mindestens 180 Tage), gilt die Zuteilung der Rufnummer als widerrufen. In diesem Fall muss die Rufnummer umgehend neu beantragt werden. Diese neuerliche Beantragung muss in derselben Form erfolgen wie eine erstmalige Beantragung.
Link: Rufnummernbeantragung
Die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) unterscheidet öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste und öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste.
Notrufdienste gemäß § 17 Abs 2 KEM-V 2009 dienen der Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Vermögen. Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste können festgelegt werden, wenn unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht.
Besondere Dienste gemäß § 23 Abs 2 KEM-V sind Dienste, die von besonderem Interesse und für eine österreichweite Nutzung vorgesehen sind. Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht.
Wird durch ein Gesetz ein neuer Dienst festgelegt, der den oben angeführten Kriterien für einen Notrufdienst oder einen besonderen Dienst entsprechen, so kann eine entsprechende Kurzrufnummer durch die KEM-V 2009 festgelegt werden.
Für alle anderen Dienste stehen vor allem die Rufnummernbereiche (0)800, (0)810, (0)820 etc. zur Verfügung
Wenn die Regulierungsbehörde einen Rufnummernblock einem Kommunikationsdiensteanbieter zugeteilt hat, so hat dieser Anbieter diese Rufnummern zur freien Vergabe zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an diesen Kommunikationsdiensteanbieter .
Mit diesem Anliegen müssen Sie sich an den jeweiligen Kommunikationsdiensteanbieter wenden.