Gemäß § 114 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) ist die Regulierungsbehörde für die effiziente Verwaltung der Nummerierungspläne, insbesondere für die Erfassung der Nutzung von zugeteilten Adresselementen zuständig.
Weiters hat die Regulierungsbehörde gemäß § 131 Abs 3 TKG 2021 ein Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste zu führen, aus welchem Name und Anschrift des Erbringers des Mehrwertdienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben.
Mit 29.06.2022 wurde die Anzeige der Nutzung (Nutzungsanzeigen) in die ZR-DB integriert. Mit dieser Integration wurde das bis 29.06.2022 geltende Regime der Nutzungsanzeigen durch ein neues abgelöst.
Um die in der KEM-V 2009 festgelegten Nutzungsfristen und die bestimmungsgemäße Nutzung von zugeteilten Rufnummern zu überwachen, sowie weiter eine objektive und nicht diskriminierende Zuteilung von Rufnummern und ein aktuelles Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste zu gewährleisten, sind Kommunikationsnetz- und/oder Kommunikationsdienstebetreiber gemäß § 15 Abs 5 KEM-V 2009 iVm § 12 ZR-DBV verpflichtet, die Nutzung der von ihnen zugeteilten genutzten Rufnummern in der von der Regulierungsbehörde gewünschten Form und in der ZR-DBV festgelegten Abständen anzuzeigen.
Alle für die Nutzungsanzeige relevanten Informationen (Spezifikation Nutzungsanzeigen sowie eine Präsentation betreffend Informationsveranstaltungen Mai 2022) sind hier zu finden.