Ein Telefonauskunftsdienst ist ein Informationsdienst über Teilnehmerdaten. Dieser dient ausschließlich der Bekanntgabe von Rufnummern, Namen, Anschrift, E-Mail-Adressen und zusätzlichen Angaben von Teilnehmern. Zusätzliche Angaben sind akademischer Grad, Beruf, Branche, Art des Anschlusses, Mitbenutzer, Öffnungszeiten sowie sonstige statische, vom Teilnehmer gewünschte Daten.
Die angeführten zulässigen Teilnehmerdaten stellen den maximalen Umfang eines Telefonauskunftsdienstes dar. Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonauskunftsdienste dienen auch der Realisierung der Verpflichtung für Betreiber öffentlicher Telefondienste gemäß § 18 Abs. 2 TKG 2003, einen telefonischen Auskunftsdienst zu unterhalten. Die Erbringung eines (sonstigen) Dienstes direkt unter der Auskunftsdiensterufnummer ist nicht zulässig. Eine Weitervermittlung – ausgenommen zu Erotik-Diensten – ist zulässig. Hierbei muss aber immer eine eigene Rufnummer vorhanden sein, auf welche weitervermittelt wird, dh der Dienst, zu welchem weitervermittelt wird, muss auch ohne die Auskunft über zB eine Diensterufnummer erreichbar sein. Die Weitervermittlung zu Erotik-Diensten ist explizit verboten, da der Zugangskennzahlenbereich 118 nicht für Erotik-Dienste verwendet werden darf.
Eine öffentliche Kurzrufnummer für einen Telefonauskunftsdienst besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 118 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind zulässig.
Die speziell für diese Kurzrufnummer relevanten Bestimmungen finden sich insbesondere in den §§ 43 bis 48 der KEM-V 2009.
Am Ende der Seite steht das entsprechende Antragsformular zum Download bereit. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Rufnummernanträge nach erfolgter Erstanmeldung über das eRTR Web-Interface zu beantragen.