Die Regulierungsbehörde begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-807/18 und C-39/19.
Damit wird die Netzneutralitäts-Verordnung (Verordnung [EU] 2015/2120), die den tragenden Grundsatz der Offenheit des Internets (Netzneutralität) festschreibt, erstmals durch den EuGH ausgelegt. Beim Begriff der Netzneutralität geht es um die Gleichbehandlung der Übertragung von Daten im Internet, unabhängig von Sender, Empfänger oder gewählter Applikation. Das sogenannte Zero-Rating ist die unentgeltliche (dh. nicht auf das im Tarif inkludierte Datenkontingent angerechnete) Übertragung von Daten für bestimmte Anwendungen oder Gruppen von Anwendungen (Chatdienste, Musikdienste etc.).
In der aktuellen Entscheidung geht es um einen Anbieter in Ungarn, der bei Internetzugangsdiensten Zero-Rating vorgesehen hat. Nach Verbrauch des im angebotenen Tarif inkludierten Datenvolumens wurde der Datenverkehr bei Diensten und Anwendungen, die nicht im Zero Rating Paket enthalten waren, stark gedrosselt. Inkludierte Dienste und Anwendungen waren hingegen weiterhin uneingeschränkt nutzbar. Der EuGH stellt klar, dass eine solche Angebotsgestaltung einen Verstoß gegen die Netzneutralitätsregelungen darstellt.
Zero-Rating ist grundsätzlich nicht unzulässig. Es ist aber Anbietern von Internetzugangsdiensten untersagt, im Rahmen von Zero-Rating-Angeboten einzelne Dienste und Services zu verlangsamen oder zu blockieren.
Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch nach Erreichen des inkludierten Datenvolumens. Zero-Rating-Dienste dürfen also insbesondere durch Verkehrsmanagmentmaßnahmen nicht anders behandelt werden, als alle übrigen Dienste im Internet auch. Wenn wie im Anlassfall nach Verbrauch des inkludierten Datenvolumens grundsätzlich keine Websites mehr abgerufen werden können, hat dies auch für Zero-Rating-Dienste zu gelten.
Damit bestätigt das europäische Höchstgericht die bisher schon vertretene Rechtsansicht der Telekom Control Kommission. So wurde bereits 2017 mit Maßnahmenbescheid R 5/17 eine Verlangsamung einzelner Dienste im Zusammenhang mit Zero-Rating abgestellt.
Weiters findet durch die Regulierungsbehörde ein laufendes Monitoring der am österreichischen Markt vorhandenen Zero-Rating-Produkte statt, um etwaige Einschränkungen in der Auswahlfreiheit hinsichtlich der verfügbaren Dienste, Anwendungen oder Inhalte festzustellen und gegebenenfalls abstellen zu können. Regelmäßige Analysen davon finden sich in den jährlichen Netzneutralitätsberichten der RTR. Derzeit sind der Regulierungsbehörde keine Angebote am österreichischen Markt bekannt, bei denen Zero-Rating-Dienste nach Verbrauch des inkludierten Datenvolumens unzulässiger Weise bevorzugt werden.
Dieses Urteil bestätigt damit auch implizit die Leitlinien zur Netzneutralität des Gremiums der Europäischen Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC). Als für diese europäischen Themen zuständige Regulierungsbehörde hat sich die RTR in den Diskussionen dazu maßgeblich eingebracht.