Neben dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, der Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung sowie den Verordnungen betreffend die Bestätigungsstellen sind im österreichischen Recht vor allem die folgenden Bestimmungen bedeutsam.
Elektronische Ausfertigungen behördlicher Erledigungen (z. B. Bescheide) können nach § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG) mit einer Amtssignatur versehen sein, deren Besonderheit in der visuellen Darstellung der elektronischen Signatur/Siegel und in einem entsprechenden Attribut im Zertifikat besteht. Die Prüfung einer Amtssignatur ist auch dann möglich, wenn die signierten/besiegelten Daten nur in Papierform vorliegen. Das Zertifikat für eine Amtssignatur wird in der Regel nicht von einer natürlichen, sondern einer juristischen Person ausgestellt. Eine solche Amtssignatur ist daher ab 01.07.2016 entsprechend der Terminologie der eIDAS-VO keine elektronische Signatur, sondern ein elektronisches Siegel.
Ursprünglich hat sich die Erfüllung von Formvorschriften durch sichere elektronische Signaturen auf die einfache Schriftform bezogen. Ab 2007 kann nach dem Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 (BRÄG 2006) auch der sogenannten öffentlichen Form durch elektronische Signaturen entsprochen werden (vor allem für notariatsaktspflichtige Rechtsgeschäfte sowie für Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, die zu ihrer Wirksamkeit an das Erfordernis einer öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung gebunden sind). Letztwillige Anordnungen (Testamente) können jedoch weiterhin in elektronischer Form nicht wirksam errichtet werden.
Im BRÄG 2006 werden die elektronische Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG), die elektronische Beurkundungssignatur (§ 13 Abs. 1 NO, § 16 Abs. 1 ZTG), die elektronische Notarsignatur (§ 13 Abs. 1 NO), die elektronische Anwaltssignatur (§ 21 Abs. 2 RAO) und die elektronische Ziviltechnikersignatur (§ 16 Abs. 3 ZTG) definiert.
Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) sieht in § 43 Abs. 4 vor, dass eine elektronische Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (oder eines qualitativ gleichwertigen Verfahrens) zu erfolgen hat. Besteht ein Angebot aus mehreren Teilen, so genügt es, den Angebotshauptteil mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und die anderen Angebotsteile mit Hilfe von Hashwerten sicher mit dem Angebotshauptteil zu verketten (§ 115 BVergG 2006).