In technischen Fragen bedient sich die Aufsichtsstelle einer sogenannten Bestätigungsstelle oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Art. 30 Abs. 1 eIDAS-VO benannten Stelle und stimmt sich mit dieser ab.
Seit 01.07.2016 muss die Konformität qualifizierter Signatur- oder Siegelerstellungseinheiten mit den Sicherheitsanforderungen der eIDAS-VO von einer Bestätigungsstelle oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Art. 30 Abs. 1 eIDAS-VO benannten Stelle zertifiziert sein. Sichere Signaturerstellungseinheiten, deren Konformität mit den Anforderungen der außer Kraft getretenen Signaturrichtlinie schon vor dem 01.07.2016 bescheinigt war, gelten als qualifizierte Signaturerstellungseinheiten.
In Österreich ist der Verein „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ bislang die einzige anerkannte Bestätigungsstelle.
Links auf die Websites anderer gemäß Art. 30 Abs. 1 eIDAS-VO benannter Stellen finden Sie auf unserer Linkseite.