Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit der Allgemeingenehmigung.
Gemäß § 6 TKG 2021 sind alle Telekom- und Rundfunkdienstleistungen bei der RTR anzuzeigen. Seit August 2003 gibt es für Kommunikationsdienstleistungen gemäß § 6 TKG 2021, vormals § 15 TKG 2003, auch keine Gewerbescheinpflicht.
Für die vollständige Anzeige der Dienstleistung (Sprachkommunikationsdienst, Internetzugangsdienst, Datendienst, Kommunikationsnetz, Verbreitung von Rundfunk usw.) werden Bestätigungen ausgestellt, welche Ihnen elektronisch per E-Mail, mit Amtssignatur versehen, übermittelt werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Ausnahme von der Gewerbeordnung nur Kommunikations- und Rundfunkdienstleistungen umfasst. Werden andere Dienstleistungen angeboten (zB Getränkeausschank im Rahmen eines Internetcafes), unterliegen diese sehr wohl der Gewerbeordnung.
Die Wirtschaftskammer Österreich sowie deren Landesstellen vertreten die Interessen der Unternehmungen.
Für jede gewerbliche Tätigkeit benötigt man eine Gewerbeberechtigung (außer es werden wie oben ausgeführt Kommunikations- oder Rundfunkdienstleistungen angeboten), die von der Gewerbebehörde (BH oder Magistrat) ausgestellt wird. Bei der Überlegung, welche Art der Berechtigung Sie im Rahmen Ihrer Unternehmensgründung benötigen, kann Sie die jeweilige Landesstelle der Wirtschaftskammer beraten.
Nähere Informationen zu Unternehmensgründungen finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich unter:
Eine Liste aller Unternehmen, welche ein Kommunikationsnetz bzw -dienst bei der RTR angezeigt haben, wird automatisch an die Wirtschaftskammer Österreich übermittelt. Alle Unternehmungen, die Mitglieder nach dem Wirtschaftskammergesetz (§ 2 WKG) sind, werden in weiterer Folge zur Zahlung der Grundumlage herangezogen.
Für genauere Informationen zur Verrechnung der Kammerumlage, kontaktieren Sie bitte die Wirtschaftskammer Österreich oder die jeweilige Landesstelle.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ist ua für die Feststellung der Pflichtversicherung von natürlichen Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (§ 2 Abs 1 Z 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)) sind, für die Gesellschafter einer OG und KG (§ 2 Abs 2 GSVG) sowie für die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH (§ 2 Abs 1 Z 3 GSVG), sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, zuständig.
Auch wird die Liste, welche alle Unternehmen enthält, die ein Kommunikationsnetz bzw –dienst bei der RTR angezeigt haben, periodisch an die Gewerbliche Sozialversicherung übermittelt. Diese Liste dient der Sozialversicherung als Grundlage für die Ermittlung der Beiträge im Rahmen der Pflichtversicherung.
§ 6 TKG 2021 regelt, dass die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderung und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist.
Dazu zählen Dienstleistungen, wie zB die Bereitstellung/Betreiben von öffentlichen Kommunikationsnetzen, Sprachkommunikationsdienste im Fest- und Mobilbereich, VoIP, Internetzugangsdienste, Wiederverkauf von Sprachkommunikations- und Internetdiensten, Internetdienstleistungen über ein Kabelnetz, Telefonshops, Internetcafes, das Anbieten von Verbindungsnetzbetreiberdiensten - 10xx, Einwahltelefondienste, Calling Card Dienste, usw.
Wir weisen darauf hin, dass jede Änderung, die den bereits angezeigten Dienst betrifft, bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist (zB Änderungen in der Infrastruktur, Aufnahme von weiteren Kommunikationsdiensten usw).
Sollten Sie ein Netz nicht mehr betreiben/bereitstellen oder einen Dienst nicht mehr anbieten, weisen wir Sie darauf hin, dass die Einstellung des Netzes/Dienstes umgehend bei der RTR anzuzeigen ist, da ansonsten weiter die Kammerumlage der Wirtschaftskammer sowie die Pflichtversicherung der Gewerblichen Sozialversicherung anfallen.
Um die Kommunikation zwischen der Behörde und den Betreibern bzw Anbietern zu vereinfachen, stellt die RTR ein Web-Interface (eRTR-Portal) zur Verfügung.
Die Registrierung ist unter dem angegebenen Link durchzuführen:
Link zum Registrierungsformular
Nach dem Absenden der Registrierung erhalten Sie per E-Mail die Benutzerkennung, mit welchem Sie das eRTR-Portal der RTR nutzen und dort die elektronische Anzeige von Diensten bzw Netzen durchführen können.
Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung gemäß § 6 TKG 2021 aus. In dieser Bestätigung werden grundlegende Rechte und Pflichten, die sich für Sie als Betreiber bzw Anbieter ergeben, aufgeführt.
Über das eRTR-Portal können nicht nur die Diensteanzeige sowie deren Änderung, sondern auch Abfragen zu Marktanalyse und Finanzierungsbeitrag, die Änderung der Firmendaten und die Stammdatenverwaltung der einzelnen Mitarbeiter vorgenommen und Anträge betreffend Rufnummernzuteilungen gestellt werden.
Ebenso wie Sie Kommunikationsnetze oder -dienste über das eRTR-Portal zur Anzeige vorlegen können, so können Netze oder Dienste geändert bzw bei Beendigung eingestellt werden.
Um die Kommunikation zwischen der Behörde und Anbietern von Callshops oder Internetcafes zu vereinfachen, stellt die RTR ein Anmeldeformular zur Verfügung.
Die Meldung Ihrer Firmendaten sowie der angebotenen Dienstleistungen können unter dem angegeben Link durchgeführt werden:
Link zum Anmeldeformular für Callshops/Internetcafes
Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung gemäß § 6 TKG 2021 aus. In dieser Bestätigung werden grundlegende Rechte und Pflichten, die sich für Sie als Betreibern von Callshops oder Internetcafes ergeben, aufgeführt.
Sollten Sie uns die Beendigung des Dienstes mitteilen wollen, ersuchen wir Sie, uns dies schriftlich per E-Mail an agg@rtr.at mitzuteilen.
Grundsätzlich sind mit der Anzeige gemäß § 6 TKG 2021 keine Kosten verbunden. Wir weisen jedoch daraufhin, dass alle Unternehmen, die einen anzeigepflichtigen Dienst bzw Netzerbringen, zur Finanzierung der RTR herangezogen werden.
Genauere Informationen entnehmen Sie bitte dem Thema Finanzierungsbeitrag.
Grundsätzlich wird das Passwort bei der Registrierung von Ihnen selbst gewählt. Sollte Sie dies dennoch vergessen haben, können Sie dies mit Ihrer Benutzerkennung auf unserer Website selbst anfordern (Passwortanforderung). Das neue Passwort wird Ihnen kurz darauf per E-Mail zugesandt. Sollten Sie Probleme beim Anfordern oder andere Fragen zur Passwortanforderung haben, richten Sie Ihre schriftliche Anfrage bitte an agg@rtr.at.
§ 6 TKG 2021 regelt, dass die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eines Kommunikationsdienstes sowie dessen Änderung und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist.
Wer die Bereitstellung (Aufnahme, Änderung sowie Einstellung) eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eines Kommunikationsdienstes (Aufnahme, Änderung sowie Einstellung) nicht anzeigt, ist gemäß § 188 Abs 6 Z 1 TKG 2021 mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.
Zuständig für die Verwaltungsstrafbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes ist das Fernmeldebüro.
Ja, alle Änderungen (technische Details bei Kommunikationsnetzen, Änderungen von Providern bei Wiederverkauf usw) sowie auch die Einstellung des Dienstes müssen angezeigt werden.
Wenn es sich bei den von Ihnen angebotenen Dienstleistungen um das Betreiben eines Kabelnetzes handelt und über dieses Dienstleistungen wie Internet und TV angeboten werden, so sind diese Dienstleistungen sowohl als Kommunikationsdienst (im Bereich „Öffentliche Internet-Kommunikationsdienste“) als auch als Rundfunkdienst (im Bereich „Weiterverbreitung von Rundfunk über leistungsgebundene Netze") anzuzeigen.
Weitere Informationen zum erforderlichen Umfang der Netzanzeige
Die Stammdaten des Unternehmens sowie die angezeigten Dienste werden in regelmäßigen Abständen gemäß dem Wirtschaftskammergesetz an den Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen des jeweiligen Bundeslandes übermittelt.
Alle Unternehmungen, die Mitglieder nach dem Wirtschaftskammergesetz (§ 2 WKG) sind, werden zur Zahlung der Grundumlage herangezogen.
Sollten Sie Vorschreibungen zu Beiträgen der SVA erhalten, obwohl der Dienst längst nicht mehr von Ihnen angeboten/erbracht wird, wurde eine Meldung über die Einstellung des Dienstes bei der RTR unterlassen.
In diesem Fall kann die Einstellung des Dienstes einfach über das eRTR-Portal angezeigt werden. Wie auch die Wirtschaftskammer, erhält die Gewerbliche Sozialversicherung in regelmäßigen Abständen eine Liste aller Unternehmen, die entweder ein Kommunikationsnetz oder –dienst bei der RTR angezeigt haben.
Nur wenn die Einstellung des Dienstes bei der RTR angezeigt wird, endet auch die Verpflichtung zur Zahlung der Kammerumlage, sowie die Versicherung bei der Gewerblichen Sozialversicherung.
§ 6 TKG 2021 regelt, dass die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderung und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist.
Sollte die Anzeige Ihrer Kommunikationsdienste nicht rechtzeitig vor Dienstaufnahme erfolgt sein, ist diese umgehend nachzuholen.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf § 188 Abs 6 Z 1 TKG 2021, wonach die Nicht-Anzeige eine Geldstrafe bis zu 100.000 Euro zur Folge haben kann.
Für weitere Fragen stehen wir unter agg@rtr.at jederzeit zur Verfügung.