Hier beantworten wir die häufigsten Fragen, die sich für Sie in Zusammenhang mit der Rechnung eines Anbieters ergeben können.
Meistens werden Rechnungen monatlich ausgestellt. In welchem Intervall Sie Ihre Rechnungen erhalten, steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Anbieters.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen fixen und variablen Entgelten.
Zu den fixen Entgelten zählt beispielsweise das monatliche Grundentgelt für einen bestimmten Tarif („Grundgebühr“) oder für ein von Ihnen bestelltes Zusatzpaket, z.B. für ein SMS- oder Datenpaket. Im Grundentgelt ist oft eine bestimmte Anzahl von Freiminuten oder Frei-SMS oder eine bestimmte Menge an Datenvolumen inkludiert. Fixe Entgelte werden meistens im Voraus verrechnet. So wird z.B. das Grundentgelt für Februar in der Rechnung vom Jänner verrechnet.
Sonstige Leistungen des Anbieters, wie Verbindungsentgelte für Telefonate und Datendienste außerhalb der inkludierten Pakete, werden nach ihrem Verbrauch, also im Nachhinein, verrechnet.
Neben Grund- und Verbindungsentgelten können auch noch andere Entgelte in Rechnung gestellt werden. Dazu zählen beispielsweise:
Einen Link zu Informationen zu „Bezahlen mit dem Handy“ finden Sie am Ende der Seite.
Außer den verrechneten Entgelten finden Sie auf der Rechnung weitere Informationen. Im Wesentlichen sind das folgende Angaben:
In der Regel finden Sie auf der Rechnung auch den Hinweis, wann der zu zahlende Betrag fällig ist bzw. vom Konto abgebucht wird. Außerdem werden Sie meist auf jeder Rechnung darüber informiert, dass Sie gegen diese Rechnung Einspruch erheben können.
Sie haben das Recht auf eine kostenlose Papierrechnung. Anbieter dürfen für das Ausstellen und die Übermittlung der Rechnung in Papierform kein Entgelt verrechnen.
Dieses Recht dürfen Anbieter nicht durch anderslautende vertragliche Vereinbarungen (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) außer Kraft setzen.
Die meisten Anbieter ermöglichen es aber auch die Rechnung per E-Mail zugestellt zu bekommen. Das ist aber nur möglich, wenn Sie eine E-Mail-Adresse für die Rechnungszustellung bekannt gegeben haben. Ein Vorteil für die Zustellung der Rechnung per E-Mail: Ihr Anbieter muss Rechnungen 7 Jahre rückwirkend kostenfrei zur Verfügung stellen. Weitere Informationen zur Rechnungslegung finden Sie auf der Seite des Österreichischen Institus für für angewandte Telekommunikation (ÖIAT).
Ausnahme: Bei Prepaid-Produkten gibt es keinen Anspruch auf eine kostenlose Papierrechnung, weil bei diesen Produkten die Erstellung einer Rechnung überhaupt nicht vorgesehen ist.
Jede Rechnung hat ein bestimmtes Fälligkeitsdatum. Das bedeutet, der fällige Betrag muss zu diesem Datum auf dem Konto des Anbieters eingelangt sein.
Ausnahme: Bei Banküberweisungen von Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (also im Allgemeinen bei Privatpersonen) gilt: Der geschuldete Betrag ist auch dann rechtzeitig bezahlt, wenn der Verbraucher den Überweisungsauftrag am Tag der Fälligkeit (Fälligkeitsdatum) erteilt.
Für alle verrechneten Leistungen müssen die Entgelte in den Entgeltbestimmungen des Anbieters, die Ihrem Vertrag zugrunde liegen, angeführt sein. Sie können also kontrollieren, ob das, was in der Rechnung aufscheint, auch in den Entgeltbestimmungen zu finden ist.
Wenn Ihnen die Rechnung trotzdem unklar ist, empfehlen wir Ihnen, bei Ihrem Anbieter einen Einzelentgeltnachweis anzufordern und diesen zu kontrollieren.
Der Einzelentgeltnachweis enthält in zeitlicher Reihenfolge alle Verbindungen (Sprachverbindungen, SMS und Datenverbindungen), für die ein Entgelt verrechnet wurde. Darunter fallen auch alle Freiminuten, Frei-SMS und Datenmengen, die in einem Paket enthalten sind.
Sie können einen – kostenlosen – Einzelentgeltnachweis bei der Service-Hotline Ihres Anbieters anfordern.
Ausnahme: Wenn Sie eine echte Flatrate haben und daher Verbindungen in unbeschränktem Ausmaß konsumieren können, muss Ihnen der Anbieter keinen Einzelentgeltnachweis zur Verfügung stellen.
Das Gesetz geht davon aus, dass ein Telefonanschluss oft von mehreren Personen genutzt wird. Die Person, die die Rechnung bezahlt, soll die verrechneten Entgelte zwar nachvollziehen, aber nicht sehen können, wer von den Mitbenützern des Anschlusses zu welcher Rufnummer telefoniert hat. Deswegen werden auf dem Einzelentgeltnachweis die letzten Stellen einer Telefonnummer unkenntlich gemacht.
Diese Regelung gilt auch für einen Anschluss, der nur von einer Person alleine benützt wird, da der Anbieter die Anzahl der Mitbenutzer nicht prüfen kann.
Ausnahmen: Eine Rufnummer darf dann unverkürzt dargestellt werden, wenn sich der Tarif für eine Verbindung nur aus der vollständigen Rufnummer ableiten lässt.
Außerdem werden entgeltliche öffentliche Kurzrufnummern – das sind z.B. Pannendienste, Krankentransporte, bestimmte Hotlines und Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste (das sind Rufnummern, die mit 09xx beginnen) – im Einzelentgeltnachweis immer vollständig angegeben.
Der Einzelentgeltnachweis darf die vollständigen angerufenen Rufnummern enthalten, wenn die Person, die die Rechnung bezahlt, schriftlich erklärt, dass sie alle Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Diese Erklärung muss schriftlich erfolgen und gilt ab der nächsten Abrechnung. Da der Anbieter nicht wissen kann, ob ein Anschluss von einer oder mehreren Personen genutzt wird, müssen auch Personen, die den Anschluss alleine nützen, diese Erklärung abgeben, wenn sie den Einzelentgeltnachweis zukünftig in unverkürzter Form erhalten wollen.
Abrechnungszeitraum
Achten Sie darauf, für welchen Zeitraum die Rechnung ausgestellt ist. Manchmal ist der Abrechnungszeitraum länger als ein Monat. Dadurch werden auch mehr Grundentgelte und Telefonate in Rechnung gestellt.
Auslandsverbindungen
Telefonate ins Ausland kosten immer noch mehr als Telefonate innerhalb Österreichs. Auch durch Roaming kann die Rechnung höher als sonst sein.
Informationen zum Thema Roaming sind am Ende der Seite verlinkt.
Mehrwertnummern
Mehrwertnummern beginnen mit 09xx und Anrufe zu diesen Nummern sind teurer als Anrufe zu „normalen“ Telefonnummern. Unter Mehrwertnummern werden Telefonsex, Gewinnspiele und verschiedene Informationsdienste (Wetter, Börsenkurse, Verkehrsnachrichten etc.) angeboten.
Rufnummern, die mit 0901xx beginnen, werden hauptsächlich bei Gewinnspielen oder Abstimmungen im Fernsehen verwendet. Solche Anrufe verursachen hohe Kosten, wenn sehr häufig angerufen wird. Außerdem kosten alle Anrufe unabhängig von der Dauer gleich viel.
Informationen zum Thema Mehrwertdienste sind am Ende der Seite verlinkt.
Auskunftsdienste
Anrufe zu einer Auskunft (= Rufnummern, die mit 118xxx beginnen) kosten mehr als normale Telefonate. Wenn Sie sich von der Auskunft zum gewünschten Gesprächspartner verbinden lassen, zahlen Sie weiter diesen höheren Preis.
Kosten für Dienste von Drittanbietern
Neben dem Telefonieren, Nachrichten-Versenden und Internet-Surfen wird das Handy immer mehr zum Bezahlen genutzt. Außer den herkömmlichen Mehrwertnummern gibt es auch die Möglichkeit, digitale Inhalte (z.B. Klingeltöne, Wallpapers, Videos, Spielguthaben) über die Telefonrechnung zu bezahlen. Dabei wird Ihr Handy für den Bestell- und Bezahlvorgang verwendet. Die Entgelte für die jeweiligen Dienste finden sich dann unter verschiedenen Bezeichnungen direkt auf Ihrer Telefonrechnung.
Einen Link zu Informationen zum Thema „Bezahlen mit dem Handy“ finden Sie am Ende der Seite.
Wenn Sie nach Kontrolle der Rechnung und des Einzelentgeltnachweises Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung haben, können Sie einen Rechnungseinspruch bei Ihrem Anbieter erheben. Wir empfehlen, vor einem Rechnungseinspruch genau zu überlegen, was die Ursache für eine auf den ersten Blick nicht nachvollziehbare Rechnung sein könnte. Auch ein Anruf bei der Hotline des Betreibers kann manchmal rasch zur Aufklärung beitragen.
So läuft ein Rechnungseinspruch ab:
Wenn Sie einen Einspruch gegen eine Rechnung erheben, ist damit die Fälligkeit der Rechnung nicht aufgeschoben. Sie müssen die Rechnung trotz Einspruchs (vorerst) bezahlen.
Einen Aufschub der Fälligkeit können Sie bei der Schlichtungsstelle der RTR-GmbH veranlassen.
Informationen zum Aufschub der Fälligkeit, zum Verfahrensformular und zum Schlichtungsverfahren finden Sie auf den Seiten der Schlichtungsstelle.