Ja, dieses Recht hat der Betreiber laut § 135 Telekommunikationsgesetz 2021.
Wie der Anbieter Sie informieren muss und welche Möglichkeiten Sie in einem solchen Fall haben, erklären wir Ihnen auf dieser Seite:
Am Markt werden Mobilfunk-Repeater mit dem Versprechen angeboten, eine schlechte Mobilfunkversorgung zu verbessern. Der Betrieb eines solchen Repeaters ist jedoch problematisch und in vielen Fällen auch strafbar. Die Mobilfunkbetreiber haben nämlich für ihre jeweiligen Frequenzbereiche exklusive Nutzungsrechte erworben. Aus diesem Grund kann auch nur der Mobilfunkbetreiber eine Basisstation (oder einen Repeater - z.B. LTE-Repeater) betreiben. Neben den möglichen rechtlichen Konsequenzen kann der eigenmächtige Betrieb von Mobilfunk-Repeatern auch zu erheblichen Störungen anderer Nutzer führen.
Für weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das Fernmeldebüro, BMF (Bundesministerium für Finanzen)
Hinweis: Bei frei nutzbaren Frequenzen, insbesondere WLAN, können geeignete Repeater natürlich bedenkenlos verwendet werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Identifikation eines Vertrages sehen leider keine Regelung zur Kostentragung für die Nutzerinnen und Nutzer vor. Anbieter dürfen Ihnen daher für die Registrierung Entgelte verrechnen. Die meisten Anbieter bieten allerdings auch kostenfreie Identifikationsmethoden an, wobei es sich in der Regel um die online angebotenen Möglichkeiten handelt. Erkundigen Sie sich am besten noch vor dem Kauf einer SIM-Karte über die verschiedenen Möglichkeiten und den damit verbundenen Kosten.
Hinweis: Die Anbieter haben natürlich kaum Möglichkeiten auf die Preisgestaltung anderer, von ihnen unabhängigen, Unternehmen einzuwirken. Wenn Sie daher jemanden beauftragen, die Identifikation für Sie vorzunehmen (etwa im Einzelhandel), kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Dienstleister ein Entgelt dafür verrechnet, ohne dass Ihr Anbieter davon Kenntnis hat.
Hier finden Sie nähere Informationen zur Registrierungspflicht.
Sowohl Anrufe als auch Datenverbindungen werden in Schritten (Takten) verrechnet, die von der tatsächlichen Nutzung abweichen können. Erklärungen zur Taktung finden Sie auf dieser Seite:
Sollte sich damit der Unterschied zwischen Ihrem tatsächlichen Verbrauch und der Rechnung nicht erklären lassen, prüfen Sie Ihren Einzelentgeltnachweis bzw. erheben Sie gegen die Rechnung Einspruch:
Beachten Sie in diesem Zusammenhang aber auch unsere FAQ „Wie kann ich einen Einzelentgeltnachweis erhalten und welche Informationen enthält dieser?“
Seit dem 15. Mai 2019 sind Auslandsgespräche und SMS innerhalb der EU bzw. des EWR für viele Verbraucherinnen und Verbraucher günstiger. Ein Telefonat von Österreich in ein Land der EU bzw. des EWR kostet maximal 22,8 Cent pro Minute. Bei einem SMS sind die Kosten mit 7,2 Cent limitiert.
Es gelten eine Reihe von Beschränkungen:
Die neuen europäischen Regeln werden durch umfassende Informationsverpflichtungen begleitet. Die Anbieter sind daher verpflichtet, über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Produkte zu informieren.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite "Telefonate und SMS in die EU".
Viele Anbieter weisen ihren Kundinnen bzw. Kunden nur eine private IP-Adresse zu. Das kann allerdings dazu führen, dass bestimmte Services bzw. Dienste nicht mehr nutzbar sind. Aufgrund von rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sind Betreiber allerdings dazu verpflichtet – zumindest auf Nachfrage – kostenfrei öffentliche (dynamische) IP-Adressen zuzuweisen. Dabei hat es sich um eine IPv4-Adresse zu handeln. Die Zuweisung einer IPv6-Adresse ist nicht ausreichend. Es gibt allerdings keine rechtliche Verpflichtung einen Internetzugang über IPv6 bereitzustellen. Das Recht auf eine öffentliche IP-Adresse bezieht sich daher aktuell nur auf IPv4.
Sie haben allerdings kein Recht auf eine kostenfreie fixe IP-Adresse, die Ihnen dauerhaft zugewiesen ist. Ein Anbieter kann Ihnen beim Aufbau einer neuen Internetverbindung eine neue IP-Adresse zuweisen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang aber auch unsere FAQ „Zwangstrennung – Darf mein Anbieter in regelmäßigen Abständen meine Internetverbindung trennen?“
Verbraucherinnen bzw. Verbraucher haben einen Anspruch auf ein Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen in ganz Österreich. Welches Angebot Ihnen zur Verfügung stehen muss, wird durch den so genannten „Universaldienst“ festgelegt.
Der Universaldienst umfasst folgende Dienste:
Der Zugang muss jeweils an einem festen Standort (z.B. Wohnung) möglich sein. Man hat aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Anschlussart wie Festnetz. Auch über einen Mobilfunkanschluss kann der Universaldienst erfüllt werden. Der Universaldienst ist daher bereits erfüllt, wenn man z.B. zuhause Internet und Telefonate über sein Smartphone gut nutzen kann.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Seite "Wie komme ich zu einem Breitbandanschluss?"
Wenn Sie Ihren Vertrag bei Ihrem Betreiber kündigen, erhalten Sie in der Regel eine Endabrechnung und meist eine Bestätigung Ihrer Kündigung. Bei manchen Betreibern kann die Kündigung nicht sofort vom automatischen Abrechnungssystem berücksichtigt werden. Es ist daher möglich, dass Sie noch eine Rechnung mit einer Grundgebühr erhalten, die über das Vertragsende hinaus reicht. Mit der letzten Abrechnung (Endabrechnung) erfolgt dann in der Regel eine entsprechende Gutschrift.
Sollten Sie daher zu viel bezahlt haben, werden Ihnen die Beträge gutgeschrieben bzw. zurückerstattet. Wir empfehlen Ihnen daher nach einiger Zeit zu kontrollieren, ob Sie die Beträge tatsächlich gutgeschrieben bzw. zurückerstattet bekommen haben.
Beachten Sie auch, dass Ihre Kündigung wegen der Kündigungsfristen nicht sofort wirksam werden muss oder eine Mindestvertragsdauer vereinbart wurde. Die Information über das tatsächliche Vertragsende finden Sie auf der Kündigungsbestätigung.
Bei einer Kündigung müssen Sie vor allem die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin beachten. Oft ist eine Mindestvertragsdauer bei Abschluss Ihres Vertrages vereinbart worden. Diese Informationen finden Sie in Ihrem Vertrag bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Betreibers. Dort können Sie sich auch informieren, wie Sie Ihre Kündigung Ihrem Betreiber zukommen lassen sollen. Sie können sich auch bei der Service-Hotline Ihres Betreibers danach erkundigen.
Wichtig: Das österreichische Telekommunikationsrecht und die Judikatur sehen bei Verbrauchern enge Schranken hinsichtlich der Kündigungsfristen bzw. der Kündigungstermine vor. Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Wenn Sie innerhalb von Österreich oder ins Ausland übersiedeln, haben Sie besondere Rechte.
Vorweg: Alle Rechte bestehen nur dann, wenn,
und
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, gilt Folgendes:
Sie können den derzeitigen Vertrag an den neuen Wohnort unverändert mitnehmen, sofern der Anbieter das entsprechende Produkt an der neuen Adresse anbietet. Besteht eine Mindestvertragsdauer, darf sich diese nicht ändern.
Ihr Anbieter darf für die Umstellung nicht mehr verrechnen als für eine Neuherstellung des Anschlusses am neuen Standort.
Kann Ihr Anbieter am neuen Wohnort die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen, können Sie kündigen. Es gilt in diesem Fall eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsletzten. Haben Sie bei Vertragsabschluss ein Endgerät (z.B. Smartphone oder Modem) erhalten, müssen Sie es zurückgeben. Wenn Sie es behalten wollen, kann Ihr Anbieter eine Abschlagszahlung verlangen. Das gilt aber nur, wenn eine Abschlagszahlung im Vertrag vereinbart wurde.
Nein, innerhalb von österreichischen Netzen können keine "passiven" Entgelte anfallen. Das bloße Annehmen eines Telefonates ist daher immer kostenfrei. Nur wenn Sie sich außerhalb der EU bzw. des EWR befinden können passive Roamingverbindungen noch etwas kosten.
Die Ursachen für eine höhere Telefonrechnung können vielfältig sein. Vertragliche Umstellungen oder eine sprunghaft zugenommene Nutzung des Anschlusses sind die häufigsten Gründe.
Erklärungen zu den verschiedenen Rechnungspositionen und warum ein Einzelentgeltnachweis bei der Rechnungsanalyse hilfreich sein kann, finden Sie auf dieser Seite:
Einige Anbieter schränken die Erreichbarkeit per E-Mail ein. Das Kundenservice soll oft über andere Kanäle wie Webformulare, Chats oder Messengerdienste (z.B. Whatsapp) abgewickelt werden. Nach derzeitiger Rechtslage ist ein Anbieter dann verpflichtet für das allgemeine Kundenservice eine E-Mail-Adresse anzubieten, wenn er im so genannten "Fernabsatz" tätig ist. Das ist dann der Fall, wenn Produkte im Internet oder per Telefon verkauft werden. Bei den meisten Telefon- und Internetanbietern wird das der Fall sein. Anbieter werden daher in der Regel eine E-Mail-Adresse für das Kundenservice bereitstellen müssen.
Hinweis: Die rechtliche Verpflichtung zum Anbieten einer E-Mail-Adresse für Verträge, die im Fernabsatz geschlossen werden, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Z 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz. Die RTR vollzieht dieses Gesetz nicht und kann somit Anbieter nicht dazu verpflichten, eine E-Mail-Adresse für das Kundenservice einzurichten.
Wenn Sie eine Rechnung nicht innerhalb von drei Monaten beeinspruchen, kann sich Ihre Beweislage erheblich verschlechtern. Nach drei Monaten ist Ihr Betreiber auch nicht mehr verpflichtet, die Rechnungserstellung zu prüfen. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihre Rechnungen regelmäßig kontrollieren!
Auf Ihrer Rechnung sind alle Kosten, die Ihnen Ihr Betreiber verrechnet, aufgelistet. Das können außer der Grundgebühr und Entgelten für normale Telefonate/SMS/Datendienste auch z.B. Mehrwertdienste und Dienste von Drittanbietern sein.
Informationen dazu finden Sie unter folgenden Links:
Kontaktieren Sie zunächst Ihren Betreiber. Oft kann Ihnen dieser weiterhelfen.
Lässt sich das Problem nicht lösen, können Sie sich an die Schlichtungsstelle der RTR wenden. Das ist vor allem dann hilfreich, wenn überhaupt unklar ist, ob die tatsächlich verfügbare Bandbreite/Qualität von der tatsächlich vereinbarten abweicht.
Hilfreich bei der Dokumentation von Qualitätsproblemen ist unsere zertifizierte Messung bzw. unser RTR-Netztest.
Weiterführende Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten:
In einem Einzelentgeltnachweis (kurz „EEN”, auch als „Einzelgesprächsnachweis”, kurz „EGN” bezeichnet) sind alle Verbindungen Ihres Anschlusses einzeln aufgelistet, für die Ihnen ein Entgelt verrechnet wird. Darunter fallen auch alle Freiminuten, Frei-SMS und Datenmengen, die in einem Paket enthalten sind.
Einen Einzelentgeltnachweis können Sie bei Ihrem Betreiber anfordern.
Die angerufenen Telefonnummern dürfen nur in verkürzter Form, das heißt ohne die letzten drei Stellen, dargestellt werden. Das wurde deshalb so festgelegt, weil der Betreiber nicht weiß, ob der Anschluss nur von einer Person (d.i. der Anschlussinhaber/sein Vertragspartner) genutzt wird oder von mehreren Personen.
Einen unverkürzten EEN, bei dem alle Stellen der angerufenen Telefonnummern angezeigt werden, erhalten Sie nur, wenn Sie Ihrem Betreiber schriftlich mitteilen, dass Sie alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert haben und künftige Mitbenutzer informieren werden. Auch in diesem Fall erhalten Sie nur für zukünftige Abrechnungszeiträume den vollständigen Einzelentgeltnachweis.
Im EEN sind auch Ihre Datenverbindungen aufgelistet, in welchem für jede „Internet-Session“ das verrechnete Entgelt anzuführen ist.
Beachten Sie bei der Prüfung des EEN auch die Taktung, d.h. die Einheiten, in welchen für ein Telefonat oder ein Datenvolumen Entgelte verrechnet werden.
Nähere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:
Vor allem bei privaten Internetanschlüssen trennen viele Betreiber in regelmäßigen Abständen die Internetverbindung. Dies ist aber aufgrund von rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union nur in größeren Abständen zulässig, weil die Nutzbarkeit des Internetzugangs dadurch beeinträchtigt werden könnte. Nach derzeitigem Stand der Rechtsauslegung sind Zwangstrennungen nach frühestens 31 Tagen rechtskonform. In kürzeren Abständen dürfen keine Zwangstrennungen erfolgen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere FAQ „Habe ich ein Anrecht auf eine öffentliche IP-Adresse?“
Wenn Sie innerhalb von Österreich oder ins Ausland übersiedeln, haben Sie besondere Rechte.
Vorweg: Alle Rechte bestehen nur dann, wenn,
und
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, gilt Folgendes:
Sie können den derzeitigen Vertrag an den neuen Wohnort unverändert mitnehmen, sofern der Anbieter das entsprechende Produkt an der neuen Adresse anbietet. Besteht eine Mindestvertragsdauer, darf sich diese nicht ändern.
Ihr Anbieter darf für die Umstellung nicht mehr verrechnen als für eine Neuherstellung des Anschlusses am neuen Standort.
Kann Ihr Anbieter am neuen Wohnort die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen, können Sie kündigen. Es gilt in diesem Fall eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsletzten. Haben Sie bei Vertragsabschluss ein Endgerät (z.B. Smartphone oder Modem) erhalten, müssen Sie es zurückgeben. Wenn Sie es behalten wollen, kann Ihr Anbieter eine Abschlagszahlung verlangen. Das gilt aber nur, wenn eine Abschlagszahlung im Vertrag vereinbart wurde.