Unter Netzneutralität wird die Gleichbehandlung aller Datenströme durch ein Netzwerk, unabhängig vom Sender, Empfänger, Standort, Inhalt, Service und der Anwendung, verstanden.
Das derzeitige Internet beruht im Wesentlichen auf diesem Prinzip und ermöglicht es jedem Internetnutzer ohne große Kosten Informationen abzurufen, Dienste und Anwendungen zu nutzen oder anzubieten und zu kommunizieren. Diese Offenheit und die damit verbundenen niedrigen Markteintrittsbarrieren haben das Internet zu einem Katalysator für Meinungsfreiheit, Wachstum und Innovation gemacht.
Der Vollzug der Netzneutralitätsregelungen obliegt der Telekom-Control-Kommission (TKK) und der RTR.Telekom.Post . Ziel ist die Gewährleistung des freien Zugangs zum offenen Internet unter der Berücksichtigung von Grundrechten aller Internetnutzer, der verschiedenen Online-Vermittler und unter Wahrung der Interessen der Allgemeinheit. Die Regulierungsbehörden sollen zudem sicherstellen, dass das „Ökosystem“ des Internets weiterhin als Innovationsmotor funktionieren kann. Wenn Sie Fragen zur Netzneutralität haben, können Sie unter rtr@rtr.at Kontakt aufnehmen.
Rechtliche Grundlage für die Regeln der Netzneutralität bilden die Netzneutralitäts-Verordnung (Verordnung [EU] 2015/2120, „TSM-VO“) und die dazugehörigen Begleitregelungen im Telekommunikationsgesetz 2021. Ergänzend ist den Leitlinien des Gremiums der Europäischen Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC) weitestgehend Rechnung zu tragen.
National sind für den Vollzug der Netzneutralitäts-Verordnung die TKK und die RTR.Telekom.Post zuständig. Aufsichtsverfahren gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten nach Art. 5 Abs. 1 TSM-VO aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen die Netzneutralitätsvorgaben nach Art. 3 TSM-VO fallen in die Zuständigkeit der TKK, während die vorgelagerten Auskunftsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 TSM-VO von ihrer Geschäftsstelle, der RTR.Telekom.Post durchgeführt werden. Letztere sammelt auch diese Art Informationen über technische und kommerzielle Praktiken der Anbieter von Internetzugangsdiensten, die die Grundlage für die Einleitung der Aufsichtsverfahren durch die TKK darstellen. Die zentralen Netzneutralitätsregelungen des Art. 3 TSM-VO werden durch umfassende Transparenzvorgaben nach Art. 4 TSM-VO flankiert. Sie sollen Fragen insbesondere im Zusammenhang mit Internetzugangsdiensten regeln und es Endnutzern ermöglichen, sachkundige Entscheidungen zu treffen. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Transparenzmaßnahmen wird im Rahmen der AGB-Kontrolle durch die TKK sichergestellt.
Zur Gewährleistung der Netzneutralität sieht die Netzneutralitäts-Verordnung vor, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten Inhalte im Netz nicht sperren dürfen. Ausnahmen hiervon sind nur im sehr beschränktem Ausmaß zulässig, wenn etwa eine besondere gesetzliche Regelung zur Sperre verpflichtet. So ist im Urheberrecht vorgesehen, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten zu Netzsperren zu strukturell rechtsverletzenden Websites verpflichtet werden können. Aber auch andere europäische Regelungen, wie etwa die Verbraucherbehörden-Kooperationsverordnung, sehen Beschränkungsmaßnahmen zu Online-Inhalten durch diverse Vermittler (Provider) vor.
Die Regulierungsbehörde setzt sich verstärkt mit dem Thema Netzsperren auseinander, zumal jede ergriffene Netzsperre das Grundprinzip der Netzneutralität berührt, die Meinungsäußerungsfreiheit der Internetnutzer betreffen kann und die Provider in eine unerwünschte Rolle drängt. Ziel muss hier sein, Wege und Lösungen aufzuzeigen, die allen Beteiligten größtmöglichen Rechtsschutz und Rechtssicherheit bieten. Zu diesem Zweck erfolgt eine genaue Beobachtung der nationalen und europäischen gesetzgeberischen Aktivitäten und aktive Einbringung bei der Gestaltung von Umsetzungsmaßnahmen europäischer Vorgaben in nationales Recht.
Basierend auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen werden RTR.Telekom.Post und TKK bei Netzsperren tätig. Die verlinkten Unterseiten geben einen Überblick über aktuell aufrechte Netzsperren, sowie die Verfahren, Entscheidungen und Rechtsmaterien, die diesen Sperren zugrunde liegen.
Die Gewährleistung eines hohen Maßes an Transparenz im Bereich Netzsperren ist uns sehr wichtig. Daher führt die RTR.Telekom.Post eine aktuelle Liste der in Österreich gesperrten Websites und veröffentlicht diese maschinenlesbar als Open Data.
Rechtsgrundlagen Aktuelle Netzsperren Verfahren und Entscheidungen Open Data EU-SanktionsverordnungZero-Rating ist die unentgeltliche (dh. nicht auf das im Tarif inkludierte Datenkontingent angerechnete) Übertragung von Daten für bestimmte Anwendungen oder Gruppen von Anwendungen (Chatdienste, Musikdienste etc.). Zero-Rating ist eine Form von Preisdifferenzierung. Nach den am 14. Juni 2022 aktualisierten Leitlinien des Gremiums der Europäischen Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC) ist Preisdifferenzierung, welche eine kommerzielle oder technische Ungleichbehandlung von Teilen des Datenverkehrs des Endnutzers für bestimmte Anwendungen umfasst, nicht erlaubt. Dies betrifft auch die Praxis des Zero-Ratings, bei dem der Datenverkehr für bestimmte Anwendungen einen anderen Preis hat (bzw. nicht verrechnet wird) als jener für andere Anwendungen.
Vor dem Erlass der drei Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu Zero-Rating am 2. September 2021 (C-854/19, C-5/20, C-34/20) sowie der daraufhin am 14. Juni 2022 aktualisierten BEREC-Leitlinien führte die RTR.Telekom.Post nach den Vorgaben der damals geltenden BEREC-Leitlinien ein Monitoring der am österreichischen Markt vorhandenen Zero-Rating-Produkte durch. Dieses Monitoring erfolgte, um etwaige Einschränkungen in der Auswahlfreiheit hinsichtlich der verfügbaren Dienste, Anwendungen oder Inhalte festzustellen und gegebenenfalls abstellen zu können. 2019 führte die RTR.Telekom.Post außerdem eine empirische Studie über die Auswirkungen von Zero-Rating auf das inkludierte Datenvolumen, monatliche Preise und Preise pro inkludierter Dateneinheit durch. Insgesamt kommt die ökonomische Analyse zum Schluss, dass es keinen systematischen Effekt von Zero-Rating auf andere Tarifmerkmale wie inkludierte Daten, den Preis oder den Preis pro Gigabyte zu geben scheint. Der Effekt scheint vielmehr über Länder, den betrachteten Zeitraum und zwischen Anwendungskategorien zu variieren.
Neben den Bestimmungen der Netzneutralitäts-Verordnung wird die Offenheit und Innovationskraft des Internets durch eine Vielzahl anderer Bestimmungen geschützt. Nachfolgend werden einige der hierfür wichtigsten Themengebiete, deren Vollzug ebenfalls im Aufgabengebiet von TKK und RTR.Telekom.Post liegt, werden unten angeführt.
AGB-Prüfung Konsumentenservice Roaming
Neben der Gewährleistung des freien Zugangs zum offenen Internet nimmt die RTR.Telekom.Post auch Aufgaben des Monitorings von Digitalen Plattformen und Gatekeepern wahr. Anbieter wesentlicher Dienste wie Browser, Suchmaschinen, Apps Stores, Betriebssysteme und Kommunikationsplattformen nehmen oftmals eine Gatekeeperstellung gegenüberNutzern, Kunden oder anderen Anbietern ein und können (bei entsprechender Marktmacht) das offene Internet und dessen Funktion als Innovationsmotor einschränken.
Digitale Plattformen und GatekeeperDer RTR-Netztest stellt Nutzerinnen und Nutzern Informationen über die aktuelle Dienstequalität (ua. Upload, Download, Ping, Signalstärke) ihres Internetzugangs zur Verfügung. Darüber hinaus ermöglicht die Option der zertifizierten Messung beweiskräftige Feststellungen über die Qualität des Internetzuganges zu erheben.
RTR-Netztest
Jährlich werden von den nationalen Regulierungsbehörden Berichte zum Stand der Netzneutralität veröffentlicht. Bei den Berichten der RTR wird, neben einem Überblick über die im Berichtsjahr erfolgten Beratungs- und Überwachungstätigkeiten sowie Erledigungen, jedes Jahr ein neues Thema genauer beleuchtet. Darüber hinaus veröffentlicht BEREC einen jährlichen europäischen Bericht (Implementation Report), der einen europaweiten Überblick bietet. Weiters hat die Europäische Kommission am 30.04.2019 einen Umsetzungsbericht zur Netzneutralitäts-Verordnung veröffentlicht.
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