Das Postmarktgesetz (PMG) soll sicherstellen, dass der Bevölkerung in ganz Österreich vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Deshalb haben Postdiensteanbieter bestimmte Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten.
Postdiensteanbieter und Konzessionsinhaber verpflichten sich zur Einhaltung gewisser Anforderungen, wenn sie Postdienste anbieten wollen. Diese Pflichten betreffen die Anzeige, den Finanzierungsbeitrag, die Bereitstellung von Informationen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Hinterlegung und Rücksendung, das Beschwerdemanagement, die Einhaltung von Laufzeiten und die Zuordenbarkeit zum Unternehmen.
Wenn ein Postdienst angeboten wird, muss dieser zuerst der RTR angezeigt werden. In bestimmten Fällen ist auch eine Konzession erforderlich.
Ebenso müssen Änderungen oder die Einstellung des Postdienstes und der Konzession der RTR angezeigt werden.
Alle Postdiensteanbieter und Konzessionsinhaber sind dazu verpflichtet, einen Beitrag zur Finanzierung der RTR zu leisten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 34a KommAustria-Gesetz.
Postdiensteanbieter haben gemäß §49 PMG Informationspflichten gegenüber der RTR, deren Details sich aus unterschiedlichen Paragraphen oder Gesetzen ergeben.
Für den Vollzug des Postmarktgesetzes (PMG) oder anderer Gesetze, die auf Basis des PMG erlassen wurden, kann die RTR Informationen von Postdiensteanbietern verlangen (§ 49 PMG). Dazu müssen wir eine schriftliche Anfrage an die betroffenen Postdiensteanbieter richten, die folgende Informationen enthält:
Postdiensteanbieter sind dazu verpflichtet, auf solche Auskunftsverlangen hin alle geforderten Informationen bereitzustellen. Sollten diese Informationen nicht geliefert werden, muss die RTR einen Bescheid erlassen.
Die PEV wird jedes Quartal durchgeführt und betrifft alle Postdiensteanbieter mit mehr als 50 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Bei der PEV werden Informationen zu Brief- und Paketaufkommen sowie zur Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhoben.
Sowohl Postdiensteanbieter als auch die RTR müssen laut §32 Abs. 6 PMG die Laufzeiten von Postsendungen regelmäßig überprüfen. Dazu fordern wir entsprechende Unterlagen von den Postdiensteanbietern an.
Nach dem Postmarktgesetz (PMG) sind Postdiensteanbieter dazu verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu erlassen und der Post-Control-Kommission (PCK) anzuzeigen. Die PCK prüft daraufhin, ob diese AGB mit dem PMG, dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Konsumentenschutzgesetz vereinbar sind.
Neben den genannten Informationspflichten können sich aus Entscheidungen der RTR oder der PCK weitere Auskunftspflichten ergeben. Diese betreffen nur die Adressaten der Entscheidungen.
Die Österreichische Post AG übermittelt jeden Monat der RTR aktuelle Postleitzahlen, die wir als Open Data veröffentlichen.
Im Bereich des Universaldienstes müssen Postdiensteanbieter Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erlassen und der Post-Control-Kommission (PCK) anzeigen.
Die AGB müssen Informationen zu den angebotenen Diensten und den dafür vorgesehenen Entgelten enthalten und in geeigneter Form veröffentlicht werden (z.B. auf der Website). Falls die AGB im Bereich des Universaldienstes neu erlassen werden, können sie frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung wirksam werden. Die AGB werden auch dann erst nach zwei Monaten wirksam, wenn sie Änderungen wie bspw. eine Preiserhöhung enthalten: Hierbei handelt es sich nämlich um nicht ausschließlich begünstigende Änderungen für Nutzerinnen und Nutzer.
Falls die AGB nicht dem Postmarktgesetz, dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Konsumentenschutzgesetz entsprechen, kann die PCK innerhalb von zwei Monaten Widerspruch erheben. In diesem Fall treten die AGB außer Kraft.
Entgelte im Universaldienstbereich müssen bestimmten Kriterien entsprechen: Sie müssen allgemein erschwinglich, kostenorientiert, transparent und nichtdiskriminierend sein. Außerdem müssen sie auf alle Nutzerinnen und Nutzer gleich angewendet werden.
Die Post-Control-Kommission (PCK) kann eine Überprüfung der Entgelte einleiten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Entgelte diesen Kriterien nicht entsprechen. Wenn das Ergebnis der Überprüfung den Verdacht bestätigt, kann die PCK den Universaldienstbetreiber auffordern, die Entgelte anzupassen und, falls eine Anpassung ausbleibt, die Entgelte für unwirksam erklären.
Wenn Pakete und Postsendungen, die persönlich übergeben werden müssen, nicht zugestellt werden können, müssen Postdiensteanbieter diese Sendungen zur Abholung hinterlegen (§ 32 Abs. 2 PMG).
Der Abholungsort muss in angemessener Entfernung zur Empfangsadresse liegen und angemessene Öffnungszeiten aufweisen: In der Regel muss dieser Ort mindestens 20 Stunden an fünf Werktagen pro Woche geöffnet sein.
Postdiensteanbieter sind außerdem dafür verantwortlich, Postsendungen im Bedarfsfall nachzusenden. Wenn Postsendungen nicht zugestellt werden können, müssen Postdiensteanbieter die Empfängerin oder den Empfänger verständigen und unzustellbare Sendungen zurücksenden.
Jeder Postdiensteanbieter muss einen geeigneten Prozess entwickeln, um Beschwerden und Streitfälle von Nutzerinnen und Nutzern zu bearbeiten. Auch andere Postdiensteanbieter und Interessenvertretungen können über diese Stelle Beschwerden einreichen.
Wenn keine Lösung über das Beschwerdemanagement des Postdiensteanbieters erzielt werden kann, können sich Betroffene an die Schlichtungsstelle der RTR wenden oder an ordentliche Gerichte (§ 53 PMG).
Postdiensteanbieter, die Sendungen im Universaldienstbereich anbieten, müssen diese Sendungen innerhalb einer bestimmten Laufzeit zuzustellen. Diese Verpflichtung basiert auf § 32 Abs. 4 PMG.
90% der Briefsendungen im Universaldienst müssen am 4. Tag zugestellt sein.
85 % der Paketsendungen im Universaldienst müssen am 3. Tag zugestellt sein.
Postdiensteanbieter müssen sicherstellen, dass man sie als Postdiensteanbieter klar erkennen kann. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Postdiensteanbieters müssen immer als solche erkennbar sein, bspw. durch eine Uniform. Ebenso müssen Postsendungen so gekennzeichnet werden, dass sie dem Postdiensteanbieter zugeordnet werden können.
Durch die Anzeige ihrer Dienste erhalten Postdiensteanbieter auch bestimmte Rechte. Diese umfassen den Zugang zu wesentlichen Informationen bzw. wichtiger Infrastruktur.
Postdiensteanbieter haben das Recht auf Zugang zu einer Zustellvorrichtung zwecks Zustellung von Briefsendungen (§§ 34 und 35 Abs. 1 Postmarktgesetz). Empfängerinnen und Empfänger müssen daher sicherstellen, dass Briefsendungen zugestellt werden können, indem sie eine geeignete Vorrichtung bereitstellen. In der Regel sind das Hausbriefkästen. Eine weitere Möglichkeit der Zustellung sind Landabgabekästen, die von der Österreichischen Post AG aufgestellt werden.
Wenn es keine geeignete Zustellungsvorrichtung gibt, muss die Empfängerin oder der Empfänger informiert werden und hat die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Zustellung (wieder)herzustellen. Bleiben Maßnahmen der Empfängerin oder des Empfängers aus, kann sie oder er von der Zustellung ausgeschlossen werden. Die Briefsendung kann dann gegen Entgelt zur Abholung innerhalb einer angemessenen Frist hinterlegt werden.
Für Nachsendungen und Rücksendungen haben Postdiensteanbieter das Recht, Zugang zu den dafür notwendigen Adressdaten anderer Postdiensteanbieter zu erhalten. Dieser Zugang muss transparent und nichtdiskriminierend sein. So erhaltene Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden (§ 35 Postmarktgesetz).
Jeder Postdiensteanbieter kann unentgeltlich die Postleitzahlen des Universaldienstbetreibers verwenden. Die aktuell gültigen Postleitzahlen sind als Open Data abrufbar. Dieses Recht ergibt sich aus § 36 des Postmarkgesetzes.